96 MANAGEMENT golfmanager 1 / 25 Vereinsrecht Mitgliederversammlung: Anmeldepflicht nur auf Satzungsgrundlage Verlangt ein Verein eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung, ohne dass dafür eine Satzungsgrundlage besteht, und schließt Mitglieder bei verspäteter Anmeldung aus, sind die Beschlüsse der Versammlung nichtig. Das entschied das Amtsgericht (AG) Spandau im Fall eines Vereins, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Der Verein verlangte sowohl für die Online-Teilnahme als auch für die Präsenzveranstaltung eine Anmeldung und setzte entsprechende Fristen dafür. Ein Mitglied focht deswegen die auf der Versammlung durchgeführte Vorstandswahl an. Zu Recht wie das AG entschied. Den Mitgliedern wird so nämlich die Teilnahme und damit die Ausübung ihrer vereinsrechtlichen Rechte und Pflichten verwehrt. Auch wenn der Verein aus organisatorischen Gründen ein Interesse daran hat, die Teilnehmerzahl bereits mit einem angemessenen Vorlauf zur Mitgliederversammlung zu erfahren, kann eine solche Anmeldefrist nur per Satzung und somit mit Wissen und Wollen der Mitglieder festgelegt werden. Es lag ein satzungswidriger Einberufungsmangel vor, der die Unwirksamkeit der in der betreffenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat. (Fundstelle: Amtsgericht Spandau, Urteil v. 27.06.2024, 3 C 78/24) Mitgliederversammlung: Bedingungen für eine virtuelle Teilnahme müssen bei Einladung klar sein Gibt ein Verein bei der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, virtuell teilzunehmen, müssen die technischen und organisatorischen Bedingungen schon bei der Einladung klar sein. Das entschied das Amtsgericht (AG) Spandau im Fall eines Vereins, der zu einer hybriden Mitgliederversammlung eingeladen hatte. Für die virtuelle Teilnahme teilte er den Mitgliedern lediglich mit, dass sie über das Abstimmungstool „POLYAS“ erfolgen würde. Das hielt das AG in doppelter Hinsicht für unzulässig. Schon bei der Einladung müsse die konkrete Ausgestaltungsmöglichkeit der OnlineTeilnahme klargestellt sein. Es reicht nicht aus, dass weitere Informationen über die Online-Teilnahme erst später mitgeteilt werden. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Mitglieder aufgrund von Unklarheiten über die Möglichkeiten der Teilnahme davon absehen. Außerdem genügt ein bloßes Abstimmungstool nicht den Anforderungen an eine Teilnahme an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation nach § 32 (2) BGB. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich nämlich nicht nur auf ein Stimmrecht, sondern umfassen zudem unter anderem ein Teilnahme- und Rederecht. Hinweis: Für die virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist in der Regel ein videobasiertes Konferenzsystem erforderlich. Es muss sichergestellt sein, dass alle Mitglieder die gleichen Beteiligungsmöglichkeiten haben. Ein bloßes Abstimmungstool kann zwar per Satzung für die Beschlussfassung ohne Versammlung vorgesehen werden; es ersetzt aber nicht die Mitgliederversammlung. (Fundstelle: Amtsgericht Spandau, Urteil v. 27.06.2024, Az. 3 C 78/24) Steuern Änderung bei den Aufbewahrungspflichten § 147 AO Durch das 4. BürokratieentlastungsG wurde in § 147 AO die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von derzeit 10 auf 8 Jahre reduziert. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist. Wichtig: die sonstigen Aufbewahrungsfristen wurden nicht geändert. E-Rechnung Ab 01.01.2025 gilt grundsätzlich auch für Vereine die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können (§ 14 UStG). Bei Vereinen ist davon allerdings nur der unternehmerische Bereich (also nicht der ideelle Bereich) betroffen. Durch das JahressteuerG 2024 wurde für die Rechnungslegung von Kleinunternehmen (vgl. oben § 19 UStG) der neue § 34a eingeführt. Dort ist geregelt, dass Vereine, die nach § 19 UStG als Kleinunternehmer gelten, nicht der E-Rechnungspflicht unterliegen. Hinzu kommt: Für Umsatzsteuerfreie Umsätze sind nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG sowieso keine E-Rechnungen zu stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dies gilt auch für sog. Barverkäufe und für die sog. Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro (vgl. § 33 UStDV). Meldepflicht für elektronische Kassen Ab dem 01.01.2025 ist die Meldung von elektronischen Kassensystemen mittels Datenübertragung über das Portal „Mein Elster“ oder die sog. ERiC-Schnittstelle an die Finanzbehörden möglich und grundsätzlich verpflichtend. Die Übergangsfrist läuft bis zum 01.07.2025. Wirtschaftsidentifikations-Nr. Diese wird bereits seit November 2024 schrittweise für alle Unternehmen, so auch für Vereine, eingeführt. Die neue Nummer gilt neben der Steuernummer und der Steueridentifikations- nummer. Geschenke des Vereins an Geschäftspartner Die Grenze für den Aufwandsabzug für Geschenke eines Vereins an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer oder Mitglieder sind (z.B. also Geschäftspartner), beträgt seit 2024 50 Euro (vorher 35 Euro). Wenn die Grenze überschritten wird, können die Kosten nicht als Betriebsausgaben und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Vereinsratgeber In der Rubrik „Vereinsratgeber“ informieren Sie Peter Rücker und der golf-manager über aktuelle, vereinsrelevante Themen und Entscheidungen aus den Bereichen Recht, Steuern usw. Gerne nehmen wir auch aus Ihren Reihen Interessantes fü r Ihre KollegInnen und die Golfszene mit auf – Nachrichten bitte direkt an: redaktion@koellen.de.
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