Die deutsche Medizintechnik-Industrie / SPECTARIS Jahrbuch 2021/2022

70 Aktuelle Gesundheitspolitik | Die Vergabe von nach dem Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) geförderten Aufträgen Gastbeitrag Die Vergabe von nach dem Krankenhaus- zukunftsfonds (KHZF) geförderten Aufträgen A m 29. Oktober 2020 ist das Krankenhauszukunfts- gesetz (KHZG) in Kraft getreten. Dieses sieht im Krankenhausbereich beginnend mit dem 1. Januar 2021 ein von Bund und Ländern gemeinsam getragenes Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro vor. Förder­ fähig sind unter anderem Investitionen in den Bereichen: » technische, insbesondere informationstechnische Ausstattung von Notaufnahmen; » digitale Infrastruktur zur Förderung der internen, innersekto- ralen und sektorenübergreifenden Patientenversorgung, ins- besondere zur Digitalisierung der Ablauforganisation sowie der Dokumentation und Kommunikation; » Einführung oder Verbesserung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin und, » Informationssicherheit sowie zur » gezielten Entwicklung und Stärkung wettbewerbsrechtlich zulässiger regionaler Versorgungsstrukturen. Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wurde hierfür der sogenannte Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Die Förderung ist Bestandteil des Investitionsprogramms zur Umset- zung des „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“. Förderberechtigt sind alle Plankrankenhäuser, das heißt alle in den jeweiligen Kran- kenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhäuser, ein- schließlich Hochschulkliniken. Bei Letzteren ist zu beachten, dass Vorhaben von Hochschulkliniken und Vorhaben, an denen Hoch- schulkliniken beteiligt sind, ebenfalls förderfähig sind, allerdings für das Land nur bis zu maximal zehn Prozent des dem Land aus dem KHZF zustehenden Fördermittelanteils. Seit Inkrafttreten des KHZG und Vorliegen der zu verwendenden landesspezifischen Formblätter und Unterlagen zur Bedarfs­ anmeldung haben eine Vielzahl von Krankenhäusern bei den jeweils zuständigen Landesgesundheits- bzw. Sozialministerien Bedarfe für Fördermittel aus dem KHZF angemeldet. Es handelt sich dabei um die erste Stufe des Prüfungs- und Bewilligungs- verfahrens. In einem zweiten Schritt beantragt das Land nach Prüfung der Projektskizzen und Bedarfsanmeldungen die von ihm nach den Förderkriterien für förderungsfähig erachteten Projekte beim BAS zur Förderung. Nach dortiger Prüfung und Freigabe der Fördermittel werden die Länder Zuwendungsbe- scheide an die Krankenhausträger richten, auf deren Grundlage dann die Fördermittel ausgezahlt werden können. Da die Krankenhausträger einen Großteil der geförderten Pro- jektleistungen, insbesondere wenn es um Lieferungen von Medizinprodukten oder IT-Komponenten und zugehörige Dienst- leistungen geht, nicht selbst – oder durch ggf. „In-House“-fähi- ge Einheiten, insbesondere Konzerngesellschaften – erbringen können, stellt sich die Frage, wie hier die Vergabe von Aufträgen zu erfolgen hat. Aus Anbietersicht stellt sich umgekehrt die Frage, auf welches Prozedere man sich im Hinblick auf den Erhalt von nach dem KHZF geförderten Aufträgen einstellen muss. Hierbei gilt zunächst, dass öffentliche Krankenhausträger (bei- spielsweise Universitätskliniken, Krankenhäuser in Trägerschaft von Kreisen/ kreisfreien Städten oder Berufsgenossenschaftliche Dr. Oliver Esch Rechtsanwalt/Partner Fachanwalt für Vergaberecht ESCH BAHNER LISCH Rechtsanwälte Partnerschaft mbB » Aesculap Aeos ® – digitale roboterassistierte Plattform. Quelle: B. Braun Melsungen AG

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