Die deutsche Medizintechnik-Industrie / SPECTARIS Jahrbuch 2022/2023

50 Market Access – Erstattung | Hilfsmittelverzeichnis darf kein Innovationshemmnis werden Hilfsmittelverzeichnis darf kein Innovations- hemmnis werden wie es von vielen Krankenkassen fälschlicherweise häufig inter- pretiert wird, d. h. es können auch Produkte, die nicht im HMV gelistet sind, verordnungsfähig und zu Lasten der GKV erstat- tungspflichtig sein. Im November 2019 wurde die Verfahrensordnung zum HMV veröffentlicht, die zum Ziel hatte, die Prozesse zur Aufnahme neuer Hilfsmittel ins HMV zu beschleunigen. Allerdings dauern die Prozesse zur Aufnahme neuartiger oder weiterentwickelter Hilfsmittel in das HMV mit durchschnittlich zwei bis drei Jahren, in Einzelfällen auch weit darüber hinaus, nach wie vor oft zu lange. Ziel einer qualitätsgesicherten Hilfsmittelversorgung muss immer sein, dass Versicherte zeitnah ihre im Einzelfall erforder- liche Versorgung erhalten, die dem aktuellen Stand der Medi- zintechnik zum Krankheits- oder Behinderungsausgleich ent- spricht. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollten insbesondere die Fristen und Voraussetzungen im Rahmen des Aufnahmeprozesses neuer Produkte weiter justiert werden. Im Zuge dessen gilt es außerdem, das Verfahren für die Hersteller transparent und ver- bindlich zu gestalten, » um Verzögerungen im Antragsverfahren zu vermeiden, » um starre und unflexible Strukturen des HMV bei der Zuord- nung neuer Hilfsmittel aufzulösen, » um die großen Unklarheiten bezüglich der im Antragsverfah- ren gegenüber dem GKV-SV und für den ggfs. nachfolgenden G-BA-Prozess einzureichenden Nutzen-Nachweise und Stu- dien zu beseitigen, » damit die Hersteller dieser innovativen Hilfsmittel in Zukunft nicht zögern, neuartige innovative Produkte zur Aufnahme in das HMV anzumelden. D er Hilfsmittelmarkt entwickelt sich angesichts des technischen Fortschritts und neuer medizinischer Erkenntnisse und Versorgungsprozesse dynamisch weiter. Dies bezieht sich nicht nur auf die Produkte selbst, sondern gleichermaßen auf die prozessualen Rahmenbe- dingungen wie z. B. die Möglichkeit des Online-Anmelde- verfahrens für neue Produkte im Hilfsmittelverzeichnis (HMV). Das Antrags- und Aufnahmeverfahren für innova- tive Hilfsmittel ins HMV muss nach Auffassung von SPECTARIS jedoch dringend reformiert werden, damit das Verzeichnis nicht zum Innovationshemmnis wird. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) ist gemäß § 139 SGB V in der Verantwortung, ein systematisch strukturiertes Hilfsmittel- verzeichnis zu erstellen und aktuell zu halten. Darin sind die Hilfsmittel aufzulisten, die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens zur Leistungspflicht der Kran- ken- und Pflegekassen gehören. Darüber hinaus definiert das Verzeichnis auch spezifische Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen, bei denen diese Hilfsmittel eingesetzt werden können. Das HMV soll eine umfassende Produkttransparenz für Versicher- te, Leistungserbringer, Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Kran- kenkassen schaffen und stellt insoweit ein Hilfsinstrument für alle Beteiligten dar – es ist jedoch ausdrücklich keine Positivliste, Marcus Kuhlmann Leiter Fachverband Medizintechnik kuhlmann@spectaris.de Peggy Zimmermann Referentin Fachverband Medizintechnik zimmermann@spectaris.de » AIRcon Gen2 ist eine effektive Gesamtlösung zur optimalen Atem- gasbefeuchtung von maschinell (invasiv und nicht-invasiv) beatmeten Patienten. Quelle: © WILAMED GMBH

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