VAA Magazin August 2025

Homeoffice: Arbeitgeber bestimmt Arbeitsort INTERVIEW MIT CATHARINA EINBACHER Seit einigen Jahren ist das Mobile Arbeiten aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Aus Sicht der Beschäftigten besteht inzwischen regelmäßig der Wunsch, zumindest teilweise aus dem Homeoffice zu arbeiten. VAA-Juristin Catharina Einbacher weiß dies auch aus ihrer Erfahrung in der Rechtsberatung von VAA-Mitgliedern zu berichten. Das Problem: Arbeitgeber haben in der Vergangenheit häufig Homeoffice gewährt, aber möchten die Mitarbeitenden wieder zurück an den betrieblichen Arbeitsplatz holen – möglichst generell oder aber an bestimmten festen Tagen. Catharina Einbacher VAA-Juristin rechtsberatung@vaa.de +49 221 160010 Foto: VAA VAA Magazin: Was gibt es bei der Homeoffice-Problematik denn grundsätzlich zu beachten? Einbacher: Wichtig ist zu wissen, dass es aktuell keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Recht auf Homeoffice garantiert. Im Koalitionsvertrag der alten Ampelregierung 2021 wurde zwischen den drei Parteien vereinbart, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist jedoch politisch nicht umgesetzt worden. Der „alte“ Koalitionsvertrag gilt in der neuen Regierung nicht mehr. Damit kommt es bei der Frage, ob die Arbeit zum Beispiel im häuslichen Arbeitszimmer oder auf betrieblichem Boden erbracht wird, auf die jeweiligen Vereinbarungen an. Wonach bestimmt sich denn grundsätzlich der Ort der Arbeitstätigkeit? Dies ist in § 106 Abs. 1 der Gewerbeordnung – kurz GewO – geregelt. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“ Der Arbeitgeber bestimmt also grundsätzlich den Arbeitsort. Homeoffice ist daher eine freiwillige Gestattung und der Wunsch des Arbeitnehmers, im Homeoffice arbeiten zu dürfen, kann über das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt werden. Grundsätzlich gilt: Sofern keine Regelung zum Homeoffice existiert, besteht auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Denn der Erfüllungsort für die Erbringung der Arbeitsleistung ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Häufig ist im Arbeitsvertrag schlicht „Sitz des Unternehmens“ oder „Betrieb XY“ geregelt. Ohne Regelung oder mit einer arbeitsvertraglichen örtlichen Versetzungsregelung obliegt dessen Bestimmung kraft Direktionsrecht dem Arbeitgeber. Gibt es irgendwelche Ausnahmen? Ausnahmen und Sonderfälle kann es beispielsweise bei einer Schwerbehinderung oder bei der Gleichstellung geben: Bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Homeoffice als „mildere Maßnahme“ im Rahmen des § 164 SGB IX entstehen. Wie ist das in den Chemie- und Pharmaunternehmen üblicherweise geregelt? Die Regelungen zum Homeoffice finden sich ganz überwiegend entweder in einer Betriebsvereinbarung oder im Anstellungsvertrag. Es bedarf damit jeweils der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien beziehungsweise Betriebsparteien durch individuelle oder kollektive Regelung. Kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch trotz einer solchen Vereinbarung zur Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz zwingen? Je nach vereinbarter Regelung kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht die Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen. In den meisten Vereinbarungen werden Gründe genannt, die den Arbeitgeber zu einer vorübergehenden, vereinzelten oder dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice berechtigen. u 39 RECHT VAA MAGAZIN AUGUST 2025

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=