Karikatur: Calleri Dies ist zum Beispiel immer möglich, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Dafür gibt es allerdings Grenzen. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das LAG Köln hat zum Beispiel in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 einen Widerruf des Homeoffice abgelehnt, weil der Arbeitnehmer einem neuen, 500 Kilometer entfernten Standort zugewiesen wurde und ohne ersichtlichen Grund die Möglichkeit der Arbeit aus dem Homeoffice widerrufen wurde. Die erzwungene Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb kann also zulässig sein, wenn der Arbeitgeber das Direktionsrecht ermessensfehlerfrei nutzt und keine anderslautende Betriebsvereinbarung besteht. 40 VAA MAGAZIN AUGUST 2025 RECHT
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