VAA Magazin August 2026

Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber darf Ausübung nicht willkürlich verweigern Interview mit Christof Böhmer Gerade in Zeiten der Krise fragen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ob und unter welchen Bedingungen sie neben ihrem Hauptberuf einer weiteren Tätigkeit nachgehen dürfen. Dazu hat das VAA Magazin VAA-Jurist Christof Böhmer befragt. Im Interview antwortet der Fachanwalt für Arbeitsrecht auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Nebenbeschäftigung. darf die Genehmigung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zum Arbeitgeber besteht, wenn Betriebsgeheimnisse gefährdet werden könnten oder wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen des Unternehmens schaden könnte. Liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte nicht vor, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber. Gilt für Beschäftigte in Leitungsfunktionen etwas anderes? Grundsätzlich nein. Allerdings können bei Beschäftigten in Leitungsfunktionen erhöhte Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, sodass der Arbeitgeber bei ihnen weitergehende Einschränkungen der Nebentätigkeit verlangen kann. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der die konkrete Stellung im Unternehmen, der Zugang zu sensiblen Informationen und das Ausmaß der Verantwortung eine entscheidende Rolle spielen. Was ist hinsichtlich der Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten? Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht nur für das Hauptarbeitsverhältnis, sondern für die gesamte Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Das bedeutet: Haupt- und Nebentätigkeit werden bei der Berechnung u VAA Magazin: Ist die Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt oder bedarf es hierfür einer besonderen Erlaubnis des Arbeitgebers? Böhmer: Grundsätzlich gilt: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht, ihre oder seine Freizeit nach eigenem Ermessen zu gestalten. Das schließt die Ausübung einer Nebentätigkeit ein. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten wäre daher unzulässig. Allerdings besteht das Recht auf Ausübung einer Nebentätigkeit nicht schrankenlos. Beschäftigte dürfen durch ihre Nebentätigkeit keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzen. Konkret bedeutet das: Die Nebentätigkeit darf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigen und sie darf nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber treten. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach Nebentätigkeiten der Genehmigung des Arbeitgebers bedürfen. Ist eine solche Klausel wirksam? Ja, solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam und in der Praxis weit verbreitet. Wichtig ist dabei jedoch: Der Arbeitgeber darf die Genehmigung nicht willkürlich verweigern. Er ist vielmehr verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, wenn keine berechtigten betrieblichen Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, sind Beschäftigte zwar nicht zur vorherigen Anmeldung verpflichtet, müssen aber dennoch sicherstellen, dass ihre Nebentätigkeiten keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Soweit aber der Akademiker-Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gibt dieser ausdrücklich vor: Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nur für solche Nebentätigkeiten einzuholen, welche die betriebliche Tätigkeit oder die beruflichen Leistungen des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigen, die Arbeitsgebiete des Unternehmens maßgeblich berühren, betriebliche Einrichtungen des Unternehmens beanspruchen oder besondere betriebliche Erfahrungen verwerten. Wann stehen der Genehmigung meiner Nebentätigkeit „berechtigte betriebliche Interessen“ entgegen? Hierfür hat die Rechtsprechung klare Kriterien entwickelt: Der Arbeitgeber Christof Böhmer VAA-Jurist rechtsberatung@vaa.de +49 221 160010 39 RECHT VAA MAGAZIN AUGUST 2026

RkJQdWJsaXNoZXIy MzE5OTc3Nw==