der zulässigen Höchstarbeitszeit zusammengerechnet. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit sodann acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Dabei geht das Arbeitszeitgesetz allerdings von sechs Werktagen je Woche aus, sodass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden beträgt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in jedem Fall gut beraten, ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, damit dieser auch die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen überwachen kann, was ihm nach dem ArbZG auch gesetzlich obliegt. Das Arbeitszeitgesetz ist allerdings auf Leitende Angestellte nicht anwendbar. Kann mir der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen, wenn ich nach meinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Mehrarbeit bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet bin? Wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, wonach Sie als konkreter Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit bis zur gesetzlichen Höchstgrenze verpflichtet sind, kann Ihr Arbeitgeber argumentieren, dass eine Nebentätigkeit diese Verpflichtung faktisch unmöglich mache. Denn wenn Beschäftigte durch ihre Nebentätigkeit bereits an der Grenze der zulässigen Arbeitszeit angelangt sind, können sie keine Mehrarbeit im Hauptberuf mehr leisten, ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber also ein berechtigtes Interesse daran, die Nebentätigkeit zu untersagen oder zumindest zu beschränken. 40 VAA MAGAZIN AUGUST 2026 RECHT
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