Karikatur: Calleri Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an: Wird die Mehrarbeitsverpflichtung tatsächlich regelmäßig abgerufen oder handelt es sich nur um eine theoretische Möglichkeit? Je konkreter und regelmäßiger die Mehrarbeit im Hauptberuf anfällt, desto stärker ist das Interesse des Arbeitgebers an einer Untersagung der Nebentätigkeit zu gewichten. Gelten dieselben Regelungen auch für ehrenamtliche Tätigkeiten? Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten ist deren besonderer gesellschaftlicher Stellenwert „Danke, dass ihr so vielen VAA‑Mitgliedern in jeder schwierigen beruflichen Situation mit rechtlichem Rat zur Seite steht! Sinnbildlich gesprochen seid ihr für mich der ‚Juristische Rettungsdienst‘ in brenzlichen Ausnahmesituationen. Danke dafür! Ihr seid toll.“ Katja Rejl, Vorsitzende der VAA-Kommission Führung Foto: privat Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit. zu beachten. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der Arbeitszeitgrenzen des ArbZG sieht jedoch § 18 ArbZG Ausnahmen vor, sodass die Begrenzungen weitgehend nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten. Beispielsweise werden im Fall der ehrenamtlichen Betätigung im Sportverein, in der Feuerwehr oder in sozialen Einrichtungen die geleisteten Stunden nicht auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. Eine Genehmigungspflicht nach dem Arbeitsvertrag kann jedoch auch für Ehrenämter gelten, sofern die entsprechende Klausel nicht ausdrücklich auf entgeltliche Tätigkeiten beschränkt ist. Was empfehlen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließend, die eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten? Mein wichtigster Rat lautet: Bevor Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag auf entsprechende Regelungen. Falls eine Genehmigungspflicht besteht, holen Sie diese schriftlich ein – und zwar bevor Sie mit der Nebentätigkeit beginnen. Auch wenn eine Genehmigungspflicht nicht besteht, ist es sinnvoll, Ihren Arbeitgeber offen über Art, Umfang und zeitlichen Aufwand der geplanten Tätigkeit zu informieren. Beachten Sie die Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes und dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig. Und schließlich: Als Mitglied im VAA haben Sie die Möglichkeit, jederzeit Rechtsberatung durch kompetente und auf das Arbeitsrecht spezialisierte Juristinnen und Juristen in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wenn Unklarheiten bestehen, ob und inwieweit Sie eine Nebentätigkeit ausüben dürfen, ist Ihnen die Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch den VAA dringend anzuraten. Denn die Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit stellt gegebenenfalls einen arbeitsrechtlichen Vertragsverstoß dar, der im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen kann. 41 RECHT VAA MAGAZIN AUGUST 2026
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